Gerätemietvertrag

  1. Vertragsgegenstand
    Kettenbach überlässt der Praxis vermietungsweise zum bestimmungsgemäßen Gebrauch nach Maßgabe dieses Vertrages eine Anzahl von 1 (einem) des folgenden Geräts: Automatisches Dosier- und Mischgerät - Sympress Dispenser (nachstehend „Mietsache“).
  2. Laufzeit und Beendigung
    2.1 Dieser Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch beide Parteien und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Er kann von jeder Partei ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
    2.2. Das Recht jeder Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund auf Seiten von Kettenbach gilt insbesondere, ohne darauf beschränkt zu sein, Verzug der Praxis mit der Zahlung des Mietzinses um mehr als zwei monatliche Mietraten (Ziff. 3.1).
    2.3 Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform
  3. Mietzins
    3.1 Die Praxis zahlt Kettenbach während der Dauer der Gebrauchsüberlassung an der Mietsache einen monatlichen Mietzins i. H. v. € 12,90 zzgl. MwSt. („Monatliche Miet-Rate“). Die monatlichen Mietraten werden frühestens am 05. des Folgemonats über das Sepa-Lastschriftverfahren eingezogen.
    3.2 Der Vertrag ist nur gültig mit einem Sepa-Lastschriftmandat.
  4. Übergabe der Mietsache, Gewährleistung, Haftung
    4.1 Die Übergabe der Mietsache erfolgt nach Wahl von Kettenbach entweder in Form der persönlichen Aushändigung durch einen Kettenbach-Außendienstmitarbeiter in den Räumen der Praxis oder durch Übersendung durch und auf Kosten von Kettenbach mittels eines Zustelldienstes.
    4.2 Sofern während der Dauer der Gebrauchsüberlassung Mängel an der Mietsache auftreten, wird Kettenbach diese nach seiner Wahl in angemessener Zeit durch Reparatur beseitigen oder eine neue Mietsache (Ersatzgerät) liefern. Die verschuldensabhängige Haftung von Kettenbach für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen. Die Praxis hat Kettenbach einen Mangel unverzüglich anzuzeigen.
    4.3  Rechte der Praxis wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn sie auf den folgenden Gründen beruhen: (i) bei Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache durch einen nicht-vertragsgemäßen Gebrauch, (ii) Schäden an der Mietsache aus von der Praxis zu vertretenden Gründen, insbesondere aufgrund unsachgemäßer Verwendung (insbesondere eine Anwendung oder Funktion, für die die Mietsache nicht entwickelt wurde) oder fehlerhafter Behandlung; (iii) bei fehlerhafter Montage und/oder Installation durch die Praxis oder durch von ihr beauftragte Dritte; (iv) Nutzung von nicht geeignetem Zubehör, nicht geeigneter Ersatzteile oder der Durchführung ungeeigneter Reparaturmaßnahmen durch die Praxis oder durch von ihr beauftragte Dritte.
    4.4 Die Verpflichtung von Kettenbach zur Leistung von Schadensersatz gegenüber der Praxis wird wie folgt beschränkt: Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Kettenbach der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Kettenbach haftet nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit Kettenbach eine Garantie übernommen hat.

  5. Gebrauch der Mietsache
    5.1 Die Praxis wird die Mietsache pfleglich behandeln und nur durch hinreichend qualifiziertes Personal und unter Befolgung der Vorgaben der einschlägigen Gebrauchsanweisungen verwenden. Der Betrieb der Mietsache ist nur in den Räumlichkeiten der Praxis (einschl. ggfs. Nebenbetriebsstätten) zulässig. Soweit es sich bei der Mietsache um ein Medizinprodukt handelt, ist die Praxis dessen Betreiber und entsprechend für die Einhaltung der gesetzlichen Betreiberpflichten verantwortlich.
    5.2 Die Praxis ist weder zur Verpfändung oder anderweitigen Belastung der Mietsache noch zu deren Überlassung an Dritte, insbesondere durch Leihe, Miete oder Verkauf, berechtigt.
    5.3 Der Praxis wird angemessene und übliche Maßnahmen zur Abwehr von Beschädigungen der Mietsache treffen. Die Praxis ist nicht berechtigt, technische Änderungen an der Mietsache vorzunehmen.
  6. Rückgabe der Mietsache
    6.1 Nach Beendigung dieses Vertrages wird die Praxis die Mietsache an Kettenbach zurückgeben. § 545 BGB findet keine Anwendung. Die Rückgabe erfolgt nach Wahl von Kettenbach entweder in Form der persönlichen Aushändigung an einen Kettenbach-Außendienstmitarbeiter in den Räumen der Praxis oder durch Übersendung durch die Praxis und auf Kosten von Kettenbach mittels eines Zustelldienstes. Bitte bewahren Sie den Originalkarton daher für die Rücksendung auf. Transportschäden, die aufgrund fehlender Originalverpackung entstehen, sind von der Praxis zu tragen. Bei Verlust des Originalkartons wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.
  7. Kaufoption
    7.1 Die Praxis hat das Recht, nicht jedoch die Pflicht, die Mietsache nach Beendigung dieses Vertrages zum jeweiligen Restwert käuflich zu erwerben. Auf den Restkaufwert werden die bis Vertragsbeendigung gezahlten Mietraten (abgezinst) angerechnet. Der kalkulierte Restwert beträgt 99 €.
    7.2 Die Parteien werden sich unter Berücksichtigung von Faktoren wie Abnutzung, Buchwert sowie technische Aktualität der Mietsache nach Treu und Glauben über den angemessenen Restwert verständigen. Die Ausübung der Kaufoption sowie Festsetzung des Restwertes bedürfen der Schriftform.
    7.3 Sofern die Praxis die Kaufoption ausübt, sind etwaige Rechte der Praxis wegen Mängeln der Mietsache ausgeschlossen. Dies gilt nicht
    -für Rechte der Praxis bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln;
    -wenn und soweit Kettenbach eine Garantie übernommen hat;
    -für Schadensersatzansprüche der Praxis aufgrund von schuldhaft verursachten Körperschäden; für Schadensersatzansprüche der Praxis wegen Schäden, die von Kettenbach vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind sowie
    -für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungs-Vorschriften.
  8.  Schlussbestimmungen
    8.1 Dieser Vertrag legt abschließend die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes fest und ersetzt alle früheren Vereinbarungen diesbezüglich. Änderungen und Ergänzungen können nur durch eine schriftliche Vereinbarung beider Parteien erfolgen; dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
    8.2 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit dieses Vertrags im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame und durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken.
    8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wetzlar.

SEPA-Basislastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen

Zahlungsempfänger: Kettenbach GmbH & Co. KG, Im Heerfeld 7, 35713 Eschenburg

Gläubiger-Identifikationsnummer: DE43ZZZ00000681784 Mandatsreferenz-Nummer: Wird separat mitgeteilt

 

Ich ermächtige/wir ermächtigen die Kettenbach GmbH & Co. KG, Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die von der Kettenbach GmbH & Co. KG auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann/wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Ich/wir sind damit einverstanden, dass zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs, die grundsätzliche 14-tägige Frist für die Information (Pre-Notification) vor Einzug einer Zahlung bis auf 2 Tage vor Belastung verkürzt werden kann