Provisorische Versorgungen nach BEMA und GOZ
In der Zahnheilkunde werden aus verschiedenen Beweggründen provisorische Versorgungen angefertigt.
Die häufigste Verwendung stellt das Kurzzeitprovisorium für den Schutz präparierter Zähne dar für den Zeitraum, bis die endgültige Versorgung mit einer Krone oder einer Brücke erfolgen kann.
Manchmal werden aber auch provisorische Versorgungen angefertigt, wenn noch keine direkte endgültige Versorgung angestrebt wird (z.B. in der Einheilzeit von Implantaten).
Beträgt die Tragedauer mehr als drei Monate, kann die provisorische Versorgung als Langzeitprovisorium berechnet werden, insofern sie laborgefertigt und festsitzend ist.
Kurzzeitprovisorien im BEMA
Bei der Abrechnung beim gesetzlich versicherten Patienten muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um eine Regel- oder gleichartige Versorgung handelt oder um eine andersartige Versorgung. Im ersten Fall stellt der BEMA die Ziffer 19 (provisorische Krone/Brückenglied), die Nr. 19i (provisorische Krone auf Implantat bei Vorliegen der Ausnahmeindikation nach ZE- Richtlinien 36a) oder die Nr. 21 (provisorische Stiftkrone) bereit, die je Behandlungsfall bis zu zweimal je Regio über den gesetzlichen Heil- und Kostenplan berechnet werden können.
Hierzu werden überwiegend im direkten Verfahren angefertigte Provisorien (z.B. mit Visalys Temp) verwendet. Die Materialkosten für die Abformung, den verwendeten Kunststoffs und die Tiefziehfolie oder die Materialkosten für ein konfektioniertes Provisorium (hier muss für die Berechtigung der BEMA Nr. 19 eine Individualisierung stattfinden!) dürfen in Rechnung gestellt werden. Sollte ein konfektioniertes Provisorium OHNE Individualisierungsmaßnahmen angefertigt werden, muss dieses nach GOZ 2260 berechnet werden.
Für die Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone bei prothetischen Anproben kann bis zu 3x je Behandlungsfall und Region die BEMA 24c und bei provisorischen Brücken bis zu 3x die BEMA 95 d (Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke) als nachträgliche Leistung in der HKP-Abrechnung angesetzt werden. Wenn in diesem Zusammenhang Reparaturen am Provisorium erforderlich sind, kann das Kunststoffmaterial zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Kurzzeitprovisorien in der GOZ
Bei andersartigen Versorgungen bei GKV-Patienten werden – wie bei privat versicherten Patienten auch – die Kurzzeitprovisorien nach GOZ abgerechnet.
Hierfür stehen in der GOZ folgende Gebührenziffern zur Verfügung:
GOZ 2260 Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung, zzgl. Materialkosten
GOZ 2270 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat
GOZ 5120 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung
GOZ 5140 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung
§6(1) GOZ analog Provisorische Stiftkrone
Anders als im BEMA gibt es in der GOZ keine Gebührenziffern für die Abnahme und Wiederbefestigung provisorischer Kronen/Brücken, da sowohl die Abformung und Herstellung, Eingliederung und auch Wiedereingliederung Leistungsbestandteil sind. Der zahntechnische Aufwand kann über BEB berechnet werden. Dieses gilt aber nicht für definitiv eingesetzte Provisorien!
Allerdings ergibt sich in der GOZ die Möglichkeit, zusätzliche Laborleistungen (sogenannte Chairside-Laborleistungen/vergl. Beitrag Chairside-Leistungen) – nach individuellem tatsächlichem Aufwand bemessen – zusätzlich zum zahnärztlichen Honorar in Rechnung zu stellen. So kann neben dem Abformmaterial z. B. auch die zusätzliche Hochglanzpolitur eines im direkten Verfahren angefertigten Provisoriums sowie der Aufwand für das Säubern/Überarbeiten von Provisorien bei Anproben vor dem Wiedereinsetzen berechnet werden. Die Berechnungsmöglichkeit des verwendeten Kunststoffs ist in der GOZ nicht aufgeführt.
Langzeitprovisorien nach GOZ
Im BEMA sind keine Gebührenziffern für die Berechnung eines Langzeitprovisoriums vorgesehen, somit werden sie immer nach GOZ berechnet. Wenn eine Interimsprothese bei Verlust von Zähnen angezeigt wäre, kann das Langzeitprovisorium beim gesetzlich versicherten Patienten ggf. als andersartige Versorgung über einen gesetzlichen Heil- und Kostenplan berechnet werden, in allen anderen Fällen rein privat (Achtung! Ggf. KZV-Unterschiede!)
Für die Berechnung sind in der GOZ folgende Gebührenziffern vorgesehen:
GOZ 7080 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung
GOZ 7090 Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung
ggf. GOZ 2197 adhäsive Befestigung
Die Berechnung der Ziffern GOZ 7080 und GOZ 7090 hat die Voraussetzung, dass das Langzeitprovisorium mindestens drei Monate in situ bleibt, sowie festsitzend und laborgefertigt sein muss. Trifft dieses nicht zu, muss anstelle des Langzeitprovisoriums ein Kurzzeitprovisorium nach GOZ 2270, 5120, 5140 berechnet werden.
Während der Dauer der Anfertigung des laborgefertigten Langzeitprovisoriums kann ein notwendiges Kurzzeitprovisorium zusätzlich berechnet werden.
Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Die Auflistung der berechnungsfähigen Begleitleistungen ist nicht abschließend. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen.
Sabine Schnug-Schröder, ZMV