Die Abrechnung von Bulk-Fill-Kompositfüllungen nach GOZ und BEMA

Mit Inkrafttreten des Amalgam-Verbots ab 01.01.2025 (vergl. Newsletter 2/2025) gab es auch neue Regelungen zur Berechnung der Bulk-Fill- Kompositfüllungen. Betrachten wir zunächst die Abrechnungsmöglichkeiten nach GOZ:

Restaurationen mit „Bulk-Fill-Komposit“ entsprechend GOZ 2060 ff. GOZ

In der GOZ unterscheiden wir bei den „plastischen“ Restaurationen (Füllungen) zwei Arten:

  1. „Füllungen ohne Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik“ nach GOZ 2050, 2070, 2090, 2110
  2. „Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik“ nach GOZ 2060, 2080, 2100, 2120

Die zweite Definition beschreibt Füllungen mit an konditioniertem Schmelz und/oder Dentin adhäsiv befestigungsfähigem Komposit.
Ein „Bulk-Fill-Komposit“ für den Seitenzahnbereich ist ein Kompositmaterial im Sinne der GOZ, welches adhäsiv befestigungsfähig ist. Die GOZ unterscheidet bei den Nummern 2060, 2080, 2100 oder 2120 GOZ, also den „schmelz-/dentinadhäsiven (SDA) Kompositrestaurationen“, nicht nach Art, Einbring- und Verarbeitungstechnik der Kompositmaterialien oder deren Zusammensetzung und Aushärtungsbesonderheiten – lediglich muss es ein Komposit sein und adhäsiv befestigungsfähig, und natürlich gemäß dem anerkannten Stand der Zahnmedizin verarbeitet werden.

Abrechnung beim gesetzlich versicherten Patienten

Bei einer Füllung im Seitenzahnbereich stellt die Versorgung mit selbstadhäsiven Materialien (z. B. GIZ) die Kassenleistung dar. Stellt der Behandler fest, dass eine Füllung z. B. mit GIZ nicht möglich ist, tritt der Ausnahmefall ein. Denn nur dann hat der Patient Anspruch auf eine Füllung mit einem Bulk-Fill-Kompositmaterial als Kassenleistung und das ohne Zuzahlung.

In welchen Fällen kann eine Mehrkostenvereinbarung (MKV) für eine Bulk-Fill-Kompositfüllung getroffen werden?

Für den Seitenzahnbereich gilt Folgendes:

  • Ein Ausnahmefall liegt nicht vor:
    Das würde bedeuten, eine selbstadhäsive (z. B.) GIZ-Füllung wäre indiziert, Patient möchte aber eine Bulk-Fill-Kompositfüllung. In dem Fall könnte eine MKV getroffen werden.
  • Ein Ausnahmefall liegt vor
    (… kann im Seitenzahnbereich eine Kavität mit selbstadhäsiven Materialien nicht lege artis versorgt werden, so gehören Bulk-Fill-Komposit-Füllungen zur Regelversorgung (ohne Zuzahlung des Patienten…)
    Der Patient hat also Anspruch auf eine Bulk-Fill-Kompositfüllung, die nach BEMA 13a-d ohne Zuzahlung abzurechnen wäre.
    Wird diese allerdings mit einer zusätzlichen Deckschicht (aus einem anderen Komposit) zur ästhetischen Optimierung hergestellt, könnte auch hier eine MKV getroffen werden.

Im Frontzahnbereich wäre eine Mehrkostenvereinbarung nur dann möglich, wenn der Patient eine Mehrfarbentechnik wählt. In allen anderen Fällen wären die Bulk-Fill-Komposit- füllungen nach den BEMA -Gebühren 13a-d abzurechnen. Praxismanagement

Auch eine Aufbaufüllung im Ausnahmefall mit einem Bulk-Fill-Komposit stellt eine zuzahlungsfreie Kassenleistung nach den BEMA-Nrn. 13a oder 13b dar!

 

Beispiel Mehrkostenberechnung

... für eine zweiflächige Füllung im Seitenzahnbereich (ohne Ausnahmefall) nach § 28 Abs. 2 SGB V (Mehrkostenvereinbarung), ggf. in Verbindung mit §2(1) der GOZ (Vereinbarung der Vergütungshöhe oberhalb des 3,5-fachen Satzes):

ZahnLeistung / GebührenzifferAnzahlAnmerkung
26 BEMA Nr. 8
Sensibilitätsprüfung der Zähne
1
26 BEMA Nr. 40
Infiltrationsanästhesie
1 Im Bereich von zwei nebeneinander stehenden Zähnen nur einmal je Sitzung
26 BEMA Nr. 12
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen
1 Störendes Zahnfleisch verdrängt
26 BEMA Nr. 25
Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa, ggf. einschließlich des provisorischen oder temporären Verschlusses der Kavität
1
26 GOZ 2080
Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts
1 abzgl. BEMA-Ziffer 13b !
Patient zahlt die Differenzkosten

Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Die Auflistungen sind nicht abschließend. Eine Haftung und Gewähr werden jedoch ausgeschlossen.

Sabine Schnug-Schröder, ZMV, Brilon