Die Abrechnung der Ernährungsanamnese und Ernährungsberatung
Der positive Einfluss einer gesunden Ernährung und somit die Notwendigkeit, neben der aktiven Behandlung pathologischer parodontaler Prozesse, den Patienten über die Möglichkeiten mittels Analyse und Umstellung seiner Ernährung zu informieren und zu beraten, ist unumstritten. Dies fungiert auch als ein wichtiger Beitrag im weiteren Verlauf und zur Verbesserung der Ergebnisse der parodontalen Therapie.
Unsere Abrechnungsexpertin Sabine Schnug-Schröder erläutert im Folgenden, wie Sie die Abrechnung beim gesetzlich versicherten Patienten wie auch beim Privatpatienten vornehmen können.
Zunächst werden die Ernährungsgewohnheiten des Patienten erhoben und ggf. Defizite festgestellt (Ernährungsanamnese). Hierzu empfiehlt es sich, den Patienten über einen gewissen Zeitraum ein Ernährungstagebuch führen zu lassen, welches dann durch den Behandler ausgewertet wird.
Nach Auswertung dieses Ernährungsprofils wird der Patient ausführlich über die erhobenen Befunde aufgeklärt, ihm erläutert, welche Lebensmittel eher schädliche Einflüsse haben bzw. wie er mit der Umstellung auf eine gesündere Ernährung seinen Heilungsverlauf positiv beeinflussen kann (Ernährungsberatung, ggf. in mehreren Sitzungen). Ergänzend kann ihm ein individueller Ernährungsplan ausgehändigt werden.
Diese Leistungen sind weder im Leistungskatalog der gesetzlich versicherten Patienten (BEMA) noch in der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte / privat versicherte Patienten) enthalten. Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Berechnung nach GOZ auch beim GKV-Patienten, da es sich nicht um die besondere Art der Ausführung einer BEMA- Leistung handelt und somit auch nicht gegen das Zuzahlungsverbot verstößt. Es handelt sich nicht um behandlungsunterstützende Maßnahmen, sondern um selbstständige Leistungen.
Somit ist die Berechnung sowohl beim privat versicherten als auch gesetzlich versicherten Patienten als analoge Leistung vorzunehmen. Bei der Analogberechnung zieht man eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig zu erachtende Leistung aus der privaten Gebührenordnung heran.
Der GKV-Patient muss zudem vor Behandlungsbeginn für diese Leistungen mit einer entsprechenden Vereinbarung gemäß §8 Abs. 7 BMV-Z aus dem gesetzlichen Vertrag losgelöst werden. Durch diese Loslösung des GKV-Patienten ist die Abrechnungsgrundlage für die Leistung dann die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Beim rein privat versicherten Patienten werden die Analogleistungen ebenfalls wie oben beschrieben berechnet. Hier ist keine vorherige Vereinbarung notwendig. Notwendig ist die Kennzeichnung als analoge Leistung bei Rechnungsstellung.
- Erhebung der Ernährungsanamnese analog - gemäß §6(1) GOZ entsprechend GOZ xy *
- Ausführliche Auswertung der Ernährungsanamnese analog - gemäß §6(1) GOZ entsprechend GOZ xy *
- Ausführliche Ernährungsberatung analog - gemäß §6(1) GOZ entsprechend GOZ xy *
- Ergänzend hierzu kann für die Erstellung eines individuellen Ernährungsplans die GOÄ 76 „Schriftlicher Diätplan, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt“ als reguäre Gebührenziffer in Ansatz gebracht werden.
* Die Wahl der entsprechenden, analog heranzuziehenden Gebührenziffer kann sowohl aus der GOZ wie auch aus dem für den Zahnarzt geöffneten Abschnitt der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) erfolgen und obliegt dem Behandler, gemessen an seinem tatsächlichen Aufwand.
Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen.
Sabine Schnug-Schröder, ZMV, www.apz-brilon.de