Chairside Laborleistungen – das häufig ungenutzte Honorarpotential im Praxisalltag
Teil 2

Während im Bereich des BEMA festgesetzte, unveränderbare und nicht zu ergänzende Laborleistungen laut BEL II existieren, bietet die private Gebührenordnung hier deutlich erweiterte Möglichkeiten. Die Berechnung zahntechnischer Leistungen ist in der GOZ in § 9 geregelt. Wie beim privat versicherten Patienten können auch beim gesetzlich versicherten Patienten diese Möglichkeiten im Bereich der gleichartigen Versorgungen (GOZ-Anteil) und den andersartigen Versorgungen in Betracht kommen.

 

Im ersten Teil dieses Beitrags wurde erläutert, unter welchen Voraussetzungen zahntechnische Leistungen, die direkt am Behandlungsstuhl oder im sogenannten „kleinen Praxislabor“ durch die zahnmedizinische Assistenz oder den Behandler selbst erbracht werden, berechnet werden können.

Im zweiten Teil stellen wir Ihnen nun weitere mögliche Chairside Laborleistungen vor, die im Praxisalltag anfallen können, immer unter Beachtung der Tatsache, dass sie nicht bereits Teil der zahnärztlichen Gebührenziffer sein dürfen und diese Möglichkeit nur im Bereich der Privatabrechnung bzw. beim GKV-Patienten nur bei gleichartigen Leistungen (GOZ-Anteil) bzw. andersartigen Leistungen besteht.

Sollten Sie die u. a. Vorschläge in ihrer praxiseigenen BEB-Liste nicht vorfinden, ergänzen Sie Ihre Liste individuell mit aufwandsgerecht kalkulierten Preisen.

Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Ggf. können weitere Leistungen hinzukommen. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen.                                                       Sabine Schnug-Schröder, Brilon