Chairside Laborleistungen – das häufig ungenutzte Honorarpotential im Praxisalltag
(Teil 1 )

Chairside Laborleistungen – das häufig ungenutzte Honorarpotential im Praxisalltag

(Teil 1 )

Während im Bereich des BEMA festgesetzte, unveränderbare und nicht zu ergänzende Laborleistungen laut BEL II existieren, bietet die private Gebührenordnung hier deutlich erweiterte Möglichkeiten. Die Berechnung zahntechnischer Leistungen ist in der GOZ in § 9 geregelt. Wie beim privat versicherten Patienten können auch beim gesetzlich versicherten Patienten diese Möglichkeiten im Bereich der gleichartigen Versorgungen (GOZ-Anteil)  und den andersartigen Versorgungen in Betracht kommen.

Häufig werden im Praxisalltag, auch ohne einen Zahntechniker aus dem Eigenlabor in Anspruch zu nehmen, zahntechnische Leistungen direkt am Behandlungsstuhl oder im sogenannten „kleinen Praxislabor“ durch die zahnmedizinische Assistenz oder den Behandler selbst erbracht. Da auch mit der neuen privaten Gebührenordnung mit dem durchschnittlichen Steigerungssatz der Honorarpositionen oft nicht der angemessene Stundensatz der Praxis erzielt werden kann, bietet die zusätzliche Berechnung der Chairside-Laborleistungen eine gute Optimierungsmöglichkeit.

Folgende Kriterien sind hierbei nicht außer Acht zu lassen:

  1. Die zahntechnische Chairside-Leistung, die sie zusätzlich berechnen möchten, darf nicht bereits Bestandteil der parallel berechneten Honorarposition nach GOZ sein.
  2. Die Kosten für die Chairside-Leistung müssen angemessen kalkuliert sein. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sollte – ggf. mit Unterstützung des Steuerberaters – ein Honorar pro Minute ermittelt werden. Gemessen an dem Zeitaufwand der erbrachten zahntechnischen Leistung kann so ein angemessener Betrag für die einzelne Chairside Leistung ermittelt werden.

 Beispiel:

In der Praxis wird bei einem Patienten nach der Präparation von Zahn 16 für eine Kronenversorgung eine provisorische Versorgung bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Eingliederung der Krone notwendig. Hierzu lässt der Behandler nach Abdrucknahme im Eigenlabor im Tiefziehverfahren ein Formteil anfertigen. Dieses Formteil wird am Patienten angepasst, mit Kunststoff gefüllt, zum Provisorium ausgearbeitet und eingesetzt.

Gebühr nach GOZ für diese Leistung:

GOZ 2270

Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

Bestimmung zu den GOZ-Nrn. 2260 und 2270

Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig.

Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.

Die Formulierung „im direkten Verfahren“ schließt somit alle technischen Arbeitsschritte, die während der Ausarbeitung des Formteils und dem Einsetzen des Provisoriums am Patienten anfallen, mit ein. Diese dürfen nicht zusätzlich zur GOZ 2270 nach BEB in Rechnung gestellt werden.

Die Herstellung des Formteils im Vorfeld wie auch die nach dem direkten Anpassen des Provisoriums am Patienten erforderliche Überarbeitung des Provisoriums (Glätten, Hochglanzpolitur) separat vom Behandlungsplatz kann aber zusätzlich nach BEB in Rechnung gestellt werden.

Sollte diese Leistungsbeschreibung in Ihrer Abrechnungssoftware nicht enthalten sein, generieren Sie selbständig eine neue Leistung und nehmen diese in Ihre Laborliste auf:

 BEB 1404       Formteil für provisorische Versorgung                                            Preis xy

 BEB 9000      Überarbeiten/Individualisieren eines im direkten Verfahren angefertigten

                        Provisoriums                                                                                   Preis xy

Weiterhin ist in den allgemeinen Bestimmungen zur GOZ 2270 – anders als aus dem BEMA –  bekannt, dass das Wiedereingliedern einer provisorischen Krone, ggf. auch mehrfach, mit abgegolten ist.

Bei den Anproben des Kronengerüstes vor der endgültigen Eingliederung wird das Provisorium vom Zahn entfernt. Im Anschluss an die Anprobe wird es mit einem provisorischen Zement wieder eingesetzt. Ein Honoraransatz nach GOZ ist für diese Leistung gemäß den allgemeinen Bestimmungen ausgeschlossen. Die notwendige Säuberung des Provisoriums aber (Entfernen der alten Zementreste, Säubern, Entfetten, Polieren) ist wieder als zahntechnische Chairside-Leistung zusätzlich berechenbar.

Auch hier kann eine neue BEB-Ziffer in der praxiseigenen Liste angelegt werden, falls noch nicht vorhanden:

BEB 9001    Vorbereitung einer provisorischen Krone zur Wiederbefestigung      Preis xy

Sollte durch eine Beschädigung eine Reparatur an der provisorischen Krone erforderlich sein, kann auch diese nach BEB berechnet werden:

BEB 9002    Reparatur/ Überarbeiten einer provisorischen Krone

                     vor dem Wiedereinsetzen                                                                Preis xy

 

Individuelle Abdrucknahme nach GOZ 5170

Zur individuellen Abformung des präparierten Zahnstumpfs wird ggf. kein laborgefertigter individueller Löffel verwandt, sondern ein konfektionierter Abdrucklöffel soweit verändert (Verlängerung, Aufbringen von Stopps aus Silikon, Metalllöffel mit Wachs verlängern, Ausblocken aufgrund von vorhandenem Zahnersatz etc.), dass er für diese individuelle Behandlungssituation passt. Als GOZ-Honorar kommt hier die Gebührenziffer GOZ 5170 „Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer“ zum Ansatz, wenn die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Kriterien zutreffen. Diese Leistung enthält nur die tatsächliche Abdrucknahme, nicht aber die eben beschriebene Individualisierung dieses konfektionierten Löffels. Diese chairside vom Behandler erbrachte Leistung kann zusätzlich nach BEB in Rechnung gestellt werden:

BEB 9003   Individualisierung eines konfektionierten Löffels                              Preis xy

 

Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Ggf. können weitere Leistungen hinzukommen. Eine Haftung und Gewähr werden jedoch ausgeschlossen.                                                       Sabine Schnug-Schröder, Brilon