Optimierte Abrechnung der zahnärztlichen Behandlung nach GOZ

Eine optimale und vollständige Abrechnung der erbrachten zahnmedizinischen Leistungen setzt voraus, dass außer den eigentlichen Gebührenziffern und ihren direkten Bestimmungen auch die allgemeinen Abrechnungsbestimmungen angewendet werden. Im folgenden Beitrag wird erläutert, welche die am häufigsten vergessenen oder nicht vollständig berechneten GOZ-Leistungen sind.

 

  • Untersuchungen und Beratungen: GOÄ 5, GOZ 0010, GOÄ 1, GOÄ 3

Im Rahmen der privatzahnärztlichen Abrechnung (GOZ / GOÄ) existieren mehrere Untersuchungs- und Beratungsziffern.

Sucht ein Patient mit akuten Beschwerden die Praxis auf, wird zunächst eine auf das vorliegende Symptom bezogene Untersuchung durchgeführt. Hierfür kann die Ziffer GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung) angesetzt werden. Aus dieser symptombezogenen Untersuchung ergibt sich ein Beratungsinhalt. Also kann (je nach Dauer des Beratungsgesprächs) auch die Ziffer GOÄ 1 (Beratung - auch mittels Fernsprecher) oder bei einer Beratungsdauer von mindestens 10 Minuten die Ziffer GOÄ 3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch mittels Fernsprecher) berechnet werden:

GOÄ 5 + GOÄ 1

GOÄ 5 + GOÄ 3

Gleiches gilt für die Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen, einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes, sowie Aufzeichnung des Befundes (GOZ 0010). Auch hier ist für die Beratung des Patienten hinsichtlich des vorliegenden Befundes die GOÄ 1 oder GOÄ 3, wie oben beschrieben, zusätzlich berechenbar.

GOZ 0010 + GOÄ 1

GOZ 0010 + GOÄ 3

 

Wichtig !

Wenn allerdings außer Untersuchung und Beratung weitere Leistungen in derselben Sitzung erfolgen, ist der Ansatz der GOÄ 3 laut Abrechnungsbestimmungen nicht möglich, da die Ä 3 nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 oder einer Untersuchung nach den Nummern Ä5 oder Ä6 berechnet werden darf. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach der Nummer 3 nicht berechnet werden. Folgen also noch weitere Leistungen, kommt nur die GOÄ 1 in Frage, bei hohem Beratungsaufwand kann der Steigerungsfaktor der Ä1 entsprechend angepasst werden.

 

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  • Intraorale Infiltrationsanästhesie: GOZ 0090

 

Hier ist zu beachten, dass die Infiltrationsanästhesie mehrfach je Zahn mit entsprechender Begründung bei Rechnungslegung berechnungsfähig ist (z.B. bei langandauernden Eingriffen, Ausschaltung von Anastomosen etc).

 

 

  • Intraorale Leitungsanästhesie: GOZ 0100

Intraorale Infiltrationsanästhesie: GOZ 0090

Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich: GOZ 0080

Eine Kombination dieser Gebührenziffern in einem Gebiet ist möglich und benötigt keine Rechnungsbegründung. Die Berechnung der Materialkosten für die verwendeten Anästhetika ist laut der Bestimmungen der GOZ bei der 0090 und 0100 möglich, und im Zusammenhang mit der GOZ 0080 ebenfalls, wenn die Materialkosten die berechnete Gebühr aufzehren (in Anlehnung an das BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 (Az. III ZR 264/03)  und Beschluss Nr. 11 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen).

 

  • Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration: GOZ 2130

Diese Leistung wird häufig ebenfalls nicht in ihrem vollen Rahmen ausgeschöpft. Neben der Kontrolle von Füllungen (je Restauration, also auch mehrfach je Zahn möglich) und des Finierens/Polierens in einer Folgesitzung nach Legen einer neuen Füllung, fällt auch das Nachpolieren einer älteren Restauration unter diese Leistungsziffer. Wenn z. B. im Rahmen der Prophylaxe alle älteren Füllungen aufpoliert werden, kann je Restauration diese Gebührenziffer in Ansatz gebracht werden.

 

  • Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung, einschließlich Polieren; je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied: GOZ 4060

Nach erfolgter Zahnsteinentfernung im Sinne der GOZ 4050/GOZ 4055 kann für das Entfernen von Restbelägen oder neu aufgetretenen, auch weichen, Belägen in einer Folgesitzung die Ziffer GOZ 4060 angesetzt werden. Dies ist insbesondere interessant, da hier keine 30-Tage-Frist wie bei der GOZ 4050/GOZ4055 vorgegeben ist.

Ferner kann die Ziffer 4060 auch als vereinbarungsfähige Leistung beim GKV Patienten angeboten werden:

KZBV: Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ zu der GOZ-Nr. 4060


Eine Leistung nach der Nr. 4060 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist. Die Nr. 4060 GOZ ist in gesonderter Sitzung auch nach der Erbringung der Nr. 107 BEMA vereinbarungsfähig.

 

  • Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen: GOZ 2410

Anders als in den BEMA-Bestimmungen kann die Ziffer 2410 im selben Behandlungsfall ein weiteres Mal abgerechnet werden, wenn die erneute Aufbereitung in nachfolgender Sitzung mit Rechnungsbegründung aufgrund anatomischer Besonderheiten erfolgen muss.

Einmalverwendbare Aufbereitungsinstrumente dürfen als Materialeinsatz in der GOZ ebenfalls in Ansatz gebracht werden.

 

  •  Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich: GOZ 2030

Laut den amtlichen Bestimmungen zu der GOZ-Nr. 2030 ist die Leistung nach der Nummer 2030 je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.

Im Unterschied zum BEMA kann in der GOZ bei verschiedenen Maßnahmen beim Präparieren und beim Füllen einer Kavität diese Leistung also insgesamt zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden.

 

  • Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich: GOZ 2040

Falls das Anlegen von Spanngummi, z. B. im Rahmen einer endodontischen Behandlung aufgrund notwendiger Röntgenaufnahmen wiederholt in einer Behandlungssitzung erfolgt, ist die GOZ 2040 erneut berechenbar.

 

  • Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.): GOZ 2197

Diese Leistung kann mehrfach an einem Zahn berechnet werden.

Beispiel: Ein Zahn wird nach erfolgter endodontischer Behandlung mit einem Glasfaserstift mit adhäsiver Aufbaufüllung und einer adhäsiv befestigten Krone versorgt. Die Ziffer GOZ 2197 kann in diesem Fall dreimal berechnet werden:

  • Für die adhäsive Befestigung des Glasfaserstifts (GOZ 2195 + GOZ 2197)
  • Für die adhäsive Aufbaufüllung (GOZ 2180 + GOZ 2197)
  • Für die adhäsive Befestigung der Krone (GOZ 2210 + GOZ 2197)
  • Röntgenaufnahme Zähne, je Projektion: GOÄ 5000

In der Regel ist eine Röntgenaufnahme für alle von der Aufnahme erfassten Zähne insgesamt nur einmal berechenbar. Dieses gilt nicht, wenn zur Diagnostik mehrere Röntgenaufnahmen aus unterschiedlichen Richtungen (z. B. orthoradial, mesial-exzentrisch und distal-exzentrisch) notwendig sind. Auch dürfen bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer Behandlungen (vor Aufbereitung der Kanäle, Messaufnahme, Kontrolle nach Wurzelfüllung) oder chirurgischer Behandlungen (z. B. vor und nach Entfernung eines Zahnes) mehrere Röntgenaufnahmen einer Region erfolgen.

 

  • Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals: GOZ 2400

Die elektrometrische Längenbestimmung ist zweimal je Kanal und Sitzung berechnungsfähig.

 

  • Kontrollen/ Nachbehandlungen nach chirurgischen Eingriffen: GOZ 3290

Anders als in den BEMA-Bestimmungen existiert in der GOZ eine Gebührenziffer für die reine Sichtkontrolle einer Wunde (GOZ 3290). Wird neben dieser Sichtkontrolle auch eine Nachbehandlung (GOZ 3300) oder Chirurgische Wundrevision (GOZ 3310) vorgenommen, ist neben der GOZ 3290 auch die Ziffer GOZ 3300 bzw. GOZ 3310 berechnungsfähig. Zusätzliche Maßnahmen, die nicht in der GOZ 3300 enthalten sind, wie z.B. die Wundflächenentkeimung mittels Laser, können zusätzlich analog berechnet werden.

 

  • Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes: GOÄ 2

Diese wenig genutzte Ziffer kann angesetzt werden für die Tätigkeit der Zahnarzthelferin ohne Inanspruchnahme des Arztes für das Ausstellen von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen, Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen, auch telefonisch sowie Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) als alleinige Leistung.

 

  • Materialkostenberechnung

In der GOZ ist geregelt, welche einmalverwendbaren Materialien zusätzlich zu den GOZ-Ziffern in Ansatz gebracht werden dürfen. Diese Angaben findet man entweder der Gebührenordnung direkt zugeordnet vor oder aber sie sind in den allgemeinen Bestimmungen der GOZ zu den einzelnen Abschnitten aufgeführt. Die folgende Auflistung soll zu einer übersichtlichen Orientierung verhelfen:

 

Wichtig!

Für alle anderen einmal verwendbaren Materialien (in Abgrenzung zum Sprechstundenbedarf) in Anlehnung an die Aussage des BGH-Urteils vom 27.05.04 (Az. III ZR 264/03) ist die verfassungswidrige Zumutbarkeit mindestens dort erreicht, wo der Materialkosteneinsatz das Einfache des Gebührensatzes erreicht oder überschreitet. Bei der Berechnung dieser Materialien empfiehlt sich bei Rechnungsstellung ein Querverweis zu der BGH-Entscheidung.

Beispiel :

GOZ 2040 Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Einfacher Faktor:             3,66 €

Verbrauchtes Material:    4,00 €

Hier wäre in Anlehnung an die o. g. BGH-Entscheidung die Berechnung des Kofferdam-Materials möglich.

Aus diesem Beitrag resultierend wird deutlich, dass neben den eigentlichen Gebührenziffern - wie eingangs schon erwähnt - die Beachtung der zusätzlichen Bestimmungen der GOZ inkl. der allgemeinen Bestimmungen zu den einzelnen Abschnitten der GOZ unerlässlich ist. Last but not least bildet eine sorgfältige, lückenlose Dokumentation aller Behandlungsschritte, auch im Hinblick auf die Dauer der einzelnen Leistung, der verwendeten Materialien und der dem Fall zugrunde liegenden Besonderheiten (Basis für die Faktorgestaltung!), die Basis für eine sachgerechte, vollständige und rechtlich sichere Berechnung der erbrachten Leistungen.

Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen.

           Sabine Schnug-Schröder, ZMV, Brilon