Änderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses der PAR-Richtlinie treten zum 01.07.2025 in Kraft:

Abrechnung der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) deutlich vereinfacht!

Seit Inkrafttreten der aktuellen PAR-Richtlinie im Juli 2021 hat insbesondere ein Thema bei der Abrechnung der Leistungen zu Verwirrung geführt: Die Errechnung der korrekten Frequenz / Zeitabstände bis zur nächsten UPT-Abrechnungsmöglichkeit. In der bisherigen Richtlinie waren zwischen den einzelnen UPT-Sitzungen die Mindestabstände und die Einschränkungen hinsichtlich erneuter Abrechnung im Kalenderjahr bei Grad A, im Kalenderhalbjahr bei Grad B und im Kalendertertiär bei Grad C zu beachten.

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die bisherige Regelung der UPT-Maßnahmen in der Praxis schwer umzusetzen war. Die Änderungen gemäß der Regelung des G-BA in § 13 Absatz 3 der PAR-Richtlinie vereinfachen die Umsetzung erheblich.

Wie geht es ab 01.07.2025 weiter?

Der UPT-Zeitraum (ohne Verlängerung) beträgt auch nach der Anpassung des Wortlautes der Regelung zwei Jahre und beginnt mit der Erbringung der ersten UPT-Leistung, was klarstellend hinzugefügt worden ist. Die Leistungen nach den BEMA-Nrn. UPT a-g können über den UPT-Zeitraum von zwei Jahren hinaus weiterhin verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist.

Auch die Frequenz richtet sich weiterhin nach dem festgestellten Grad der Parodontalerkrankung A/B/C. Die Zuordnung zu bestimmten Kalenderzeiträumen aber entfällt.

Für die Frequenz der Erbringung der Maßnahmen der UPT bedeutet diese Änderung:

  • Grad A: bis zu zweimal mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung
  • Grad B: bis zu viermal mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung
  • Grad C: bis zu sechsmal mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung

In diesem Zusammenhang wurde zugleich klargestellt, dass die festgelegten Mindestabstände gemäß Absatz 3 auch im Rahmen der UPT-Verlängerung gemäß Absatz 4 unverändert fortgelten, wie dies auch bereits im Bundesmantelvertrag geregelt ist.

Änderungen in der Leistungsbeschreibung:

BEMA UPT d

Die Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen nach BEMA-Nr. UPT d ist - wie bisher - nicht bei Patienten mit Grad A, bei Patienten mit Grad B oder C zweimal bzw. viermal möglich. Auch hier ist die Bindung an zeitliche Intervalle aufgehoben worden, so dass allein die vorgegebenen Mindestabstände zu beachten sind.

Der Leistungstext lautet nun: 

UPT d

Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen,

der bisherige Zusatz: abrechenbar bei Versicherten mit festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL im Rahmen der zweiten und vierten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL, bei Versicherten mit festgestelltem Grad C im Rahmen der zweiten, dritten, fünften und sechsten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL wurde ersatzlos gestrichen.

BEMA UPT g

Die Untersuchung des Parodontalzustands nach BEMA-Nr. UPT g kann innerhalb des Zweijahreszeitraums einmal erfolgen. Dabei sind die vorgegebenen Mindestabstände ebenfalls einzuhalten.

Der Leistungstext lautet nun:

UPT g

Untersuchung des Parodontalzustands, die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (% Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach UPT d verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.

Der bisherige Zusatz Die Leistung nach Nr. UPTg ist ab dem Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechenbar wurde ersatzlos gestrichen. Somit ist nun die Bindung an den Beginn des zweiten UPT-Jahres bzw. der Abstand von mindestens 365 Tagen zur ersten UPT nicht mehr gegeben.

In der praktischen Umsetzung kann also nun die UPT g

  • bei Grad A mit einem Mindestabstand von 10 Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung
  • bei Grad B mit einem Mindestabstand von 5 Monaten zur letzten UPT d
  • bei Grad C mit einem Mindestabstand von 3 Monaten zur letzten UPT d

erfolgen und berechnet werden. Zu beachten ist, dass bei Grad B und C die Erbringung mindestens einer UPT d Voraussetzung ist!

Übrsicht: UPT-Berechnung
nach Einstufung des Grades A,B,C

Übersicht: UPT Berechnung nach Einstufung des Grades A,B,C

Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Die Auflistungen sind nicht abschließend. Eine Haftung und Gewähr werden jedoch ausgeschlossen.

Sabine Schnug-Schröder, ZMV, Brilon